Wir haben bereits vergangenes Jahr darauf hingeweisen, dass unser Kleingartenverein den Regeln des Bundeskleingartengesetzes und der Kleingartenordnung des Stadtverbands unterliegt.
Daher ist eine aktive kleingärtnerische Nutzung Grundlage für das Pachtverhältnis. Der BGH spricht von mindestens einem Drittel der Fläche.